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   BGH, 30.04.1969 - V ZR 188/65   

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BGH, 30.04.1969 - V ZR 188/65 (https://dejure.org/1969,1828)
BGH, Entscheidung vom 30.04.1969 - V ZR 188/65 (https://dejure.org/1969,1828)
BGH, Entscheidung vom 30. April 1969 - V ZR 188/65 (https://dejure.org/1969,1828)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Eigentumsübertragung bei fehlender Beurkundung eines Schenkungsversprechen und einer Grundstücksübereignungsverpflichtung - Übereignungspflicht auf Grund formlosen Auftrags - Anspruch auf Bestellung eines Nießbrauchs - Vorliegen eines untragbaren Härtefalls, ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DNotZ 1969, 744
  • WM 1969, 917
  • DB 1969, 1694
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 20.06.1962 - V ZR 219/60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 30.04.1969 - V ZR 188/65
    Gegen die Annahme einer rechtsgeschäftlichen Verpflichtung zur Bestellung des Nießbrauchs an einem Teil des Altbaugrundstücks und gegen die dazu nötige Aufteilung dieses Grundstücks erhebt die Revision das Bedenken, ob die Parteien bei Abschluß ihrer Nutzungsvereinbarung eine solche Grundstücksteilung wirklich bedacht und gewollt haben, zumal dieser Rechtsvorgang nach früherem wie heutigem Recht der behördlichen Genehmigung bedarf (§ 4 Wohnsiedlungsgesetz, § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 Bundesbaugesetz; vgl. Senatsurteil vom 20. Juni 1962 BGHZ 37, 233 [BGH 20.06.1962 - V ZR 219/60]).
  • BGH, 30.04.1958 - V ZR 215/56

    Grenzüberbau

    Auszug aus BGH, 30.04.1969 - V ZR 188/65
    Dies bedeutet, weil es sich um einen Fall von rechtmäßigem ("entschuldigtem") Überbau handelt, daß der hinübergebaute Neubauteil nicht Bestandteil des überbauten Altbaugrundstücks, sondern wesentlicher Bestandteil des Neubaues und infolgedessen des Neubaugrundstücks wird (Senatsurteile vom 30. April 1958 - V ZR 178/56, BGHZ 27, 197, 199 und vom selben Tag - V ZR 215/56, BGHZ 27, 204, 205, 206) [BGH 30.04.1958 - V ZR 215/56].
  • BGH, 30.04.1958 - V ZR 178/56

    Gemeinsame Giebelmauer

    Auszug aus BGH, 30.04.1969 - V ZR 188/65
    Dies bedeutet, weil es sich um einen Fall von rechtmäßigem ("entschuldigtem") Überbau handelt, daß der hinübergebaute Neubauteil nicht Bestandteil des überbauten Altbaugrundstücks, sondern wesentlicher Bestandteil des Neubaues und infolgedessen des Neubaugrundstücks wird (Senatsurteile vom 30. April 1958 - V ZR 178/56, BGHZ 27, 197, 199 und vom selben Tag - V ZR 215/56, BGHZ 27, 204, 205, 206) [BGH 30.04.1958 - V ZR 215/56].
  • BGH, 26.04.1961 - V ZR 203/59
    Auszug aus BGH, 30.04.1969 - V ZR 188/65
    Auf diesen ist nach jetzt gefestigter Rechtsprechung § 912 BGB entsprechend anzuwenden (Senatsurteil vom 26. April 1961 - V ZR 203/59, LM BGB § 912 Nr. 9 mit Nachweisen).
  • BGH, 21.12.1965 - V ZR 43/65

    Wirksamkeit eines Kaufanwärtervertrages ohne Beurkundung nach § 313 BGB - Pflicht

    Auszug aus BGH, 30.04.1969 - V ZR 188/65
    Ein Auftrag zur Bebauung eines Grundstücks und zur Übereignung des bebauten Anwesens an den Auftraggeber bedarf nach gefestigter Rechtsprechung allerdings der Form des § 313 BGB dann nicht, wenn der Beauftragte das zu bebauende Grundstück erst von einem dritten Eigentümer (für Rechnung des Auftraggebers) beschaffen soll (Senatsurteil vom 21. Dezember 1965 - V ZR 43/65, WM 1966, 342); in diesem Fall hat er das Eigentum, wenn er es zunächst selbst erwirbt, auf Grund des Auftrags erlangt und muß es kraft gesetzlicher Folge (§ 667 BGB) an den Auftraggeber herausgeben.
  • BGH, 15.01.2021 - V ZR 210/19

    Formbedürftigkeit des treuhänderischen Auftrags zur Beschaffung eines Grundstücks

    Denn diese Verpflichtung ergibt sich nicht erst aus der hierauf gerichteten vertraglichen Abrede, sondern folgt schon aus § 667 BGB, wonach der Auftragnehmer das aus der Geschäftsbesorgung Erlangte an den Auftraggeber herauszugeben hat (vgl. Senat, Urteil vom 30. April 1969 - V ZR 188/65, DNotZ 1969, 744, 745; Urteil vom 17. Oktober 1980 - V ZR 143/79, NJW 1981, 1267, 1268; Urteil vom 5. November 1982 - V ZR 228/80, BGHZ 85, 245, 249; Urteil vom 7. Oktober 1994 - V ZR 102/93, BGHZ 127, 168, 170; Beschluss vom 12. Juli 2018 - V ZR 285/17, DNotZ 2018, 828 Rn. 15).

    Zwar hat der Senat seine Ansicht, die Pflicht des Beauftragten, das Grundstück auf den Auftraggeber zu übertragen, löse für sich genommen nicht die Beurkundungsbedürftigkeit der Treuhandabrede aus, bisweilen auch damit begründet, dass der Beauftragte hinsichtlich des Grundstückseigentums wirtschaftlich nur "Durchgangsstelle" sei und daher nicht des Schutzes des § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB (= § 313 Satz 1 BGB aF) bedürfe (vgl. etwa Senat, Urteil vom 30. April 1969 - V ZR 188/65, DNotZ 1969, 744, 745; Urteil vom 5. November 1982 - V ZR 228/80, BGHZ 85, 245, 249; Urteil vom 17. März 1989 - V ZR 321/87, BGHR BGB § 313 Satz 1 Treuhand 2).

  • BGH, 20.09.1984 - III ZR 47/83

    Haftung der Gemeinde bei Unwirksamkeit des abgeschlossenen Vertrages mangels

    Der Beurkundungszwang des § 313 Satz 1 BGB entfällt nicht, wenn die Grundstücke zur Zeit der (hier unterstellten) Auftragserteilung schon im Eigentum des Beauftragten standen (BGH Urteil vom 30. April 1969 - V ZR 188/65 = DNotZ 1969, 744, 745; Staudinger/Wufka aaO., § 313 Rdn. 73).
  • BGH, 07.10.1994 - V ZR 102/93

    Beurkundungsbedürftigkeit eines Auftrags zum treuhänderischen Erwerb von

    1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der einem Dritten erteilte Auftrag, im eigenen Namen für Rechnung des Auftraggebers ein Grundstück (treuhänderisch) zu beschaffen, im Hinblick auf die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Weiterübertragung des Grundstücks auf den Auftraggeber nicht nach § 313 Satz 1 BGB beurkundungsbedürftig ist; denn diese Verpflichtung ergibt sich nicht erst aus der hierauf gerichteten vertraglichen Abrede, sondern folgt schon aus § 667 BGB, wonach der Auftragnehmer das aus der Geschäftsbesorgung Erlangte an den Auftraggeber herauszugeben hat (vgl. Urteile v. 30. April 1969, V ZR 188/65, WM 1969, 917, 918; v. 17. Oktober 1980, V ZR 143/79, WM 1981, 361).

    Das vom Berufungsgericht zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung herangezogene Urteil des Senats vom 30. April 1969 (V ZR 188/65, WM 1969, 917, 918), wonach der Auftrag zur Bebauung eines im Eigentum des Auftragnehmers stehenden Grundstücks und zur Übereignung des bebauten Anwesens an den Auftraggeber der notariellen Beurkundung bedarf, betrifft einen anderen Sachverhalt.

    Hat der Beauftragte das Grundstück nicht erst in Ausführung des Auftrags erlangt, sondern ist er entweder bereits bei Auftragserteilung Eigentümer des herauszugebenden Grundstücks gewesen (Senatsurt. v. 30. April 1969, V ZR 188/65, aaO.) oder sollte er das Grundstück zunächst auf eigene Rechnung erwerben, um es später dem Auftraggeber zu übertragen (Senatsurt. v. 24. Februar 1967, V ZR 2/65, WM 1967, 609, 610), so bezieht sich die Geschäftsbesorgung nicht auf einen treuhänderischen Eigentumserwerb, so daß § 667 BGB insoweit nicht greift.

  • BGH, 25.06.2021 - V ZR 218/19

    Der treuhänderische Auftrag, im eigenen Namen für Rechnung des Auftraggebers ein

    In diesem Fall begründet die Vereinbarung, das Grundstück an den Auftraggeber zu übertragen, eine Übereignungspflicht im Sinne des § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. Senat, Urteil vom 30. April 1969 - V ZR 188/65, WM 1969, 917, 918 zu § 313 Satz 1 BGB aF).
  • BGH, 20.12.1974 - V ZR 132/73

    Nichtbeurkundete Erklärung als Auslegungsmittel

    Das Beurkundungserfordernis erstreckt sich nicht nur auf die Grundstücksübereignungspflicht des Veräußerers (Kläger), sondern auf alle Vereinbarungen, aus denen sich nach dem Willen der Vertragspartner das schuldrechtliche Veräußerungsgeschäft zusammensetzt (Urteil vom 13. November 1953, V ZR 173/52, LM BGB § 313 Nr. 3; Urteil vom 14. Juli 1961, VIII ZR 57/60, LM BGB § 313 Nr. 21; vgl. Urteil vom 30. April 1969, V ZR 188/65).
  • BGH, 05.11.1982 - V ZR 228/80

    Auftrag zur Ersteigerung eines Grundstücks

    Sie stützt sich nicht nur darauf, daß die Pflicht zur Herausgabe des durch den Auftrag Erlangten aus dem Gesetz folgt, sondern auch auf den Unterschied des in § 667 BGB zum Ausdruck gelangten Rechtsgedankens gegenüber dem Normzweck des § 313 BGB: Der Beauftragte, der für den Auftraggeber ein Grundstück erwirbt, soll hinsichtlich des Grundstückseigentums von vornherein wirtschaftlich nur Durchgangsstelle (§ 667 BGB) sein und bedarf deswegen nicht des besonderen Schutzes, wie er durch den einen anderen Sachverhalt betreffenden § 313 BGB geschaffen ist (vgl. Senatsurteil vom 30. April 1969 - V ZR 188/65 - WM 1969, 917, 918; Senatsurteil vom 24. März 1971 - V ZR 22/69 S. 15; dieses Argument wird mit herangezogen von: Staudinger/Wufka, BGB 12. Aufl. § 313 Rdn. 72; MünchKomm/Kanzleiter, BGB § 313 Rdn. 22; ähnlich auch: RG LZ 28, 1324; BGH Urteil vom 18. Oktober 1956 - II ZR 257/54 - WM 1956, 1520, 1521; BGH Urteil vom 15. Juni 1961 - VII ZR 47/60 - WM 1961, 1080; BGH Urteil vom 10. April 1978 - II ZR 61/77 - NJW 1978, 2505).
  • BGH, 17.10.1980 - V ZR 143/79

    Zur Formbedürftigkeit eines auf Verschaffung eines Grundstücks gerichteten

    Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, daß bei einem auf die Beschaffung eines Grundstücks von einem Dritten gerichteten Auftrag, bei dem der Beauftragte im eigenen Namen, aber für Rechnung des Auftraggebers handeln soll (Treuhand), die Verpflichtung des Beauftragten zur Weiterübereignung des Grundstücks an den Auftraggeber keine Beurkundungspflicht nach § 313 BGB auslöst, weil sich diese Verpflichtung nicht erst aus einer etwa unmittelbar hierauf gerichteten vertraglichen Abrede ergibt, sondern bereits aus der Vorschrift des § 667 BGB, wonach der Beauftragte das aus der Geschäftsbesorgung Erlangte an den Auftraggeber herauszugeben hat (u.a. Senatsurteile vom 30. April 1969, V ZR 188/65, WM 1969, 917; vom 20. Februar 1970, V ZR 46/67, LM BGB § 313 Nr. 40 und vom 21. Mai 1971, V ZR 17/69, LM a.a.O. Nr. 48).
  • BGH, 12.07.1979 - III ZR 18/78

    Einwendungsdurchgriff bei einem finanzierten Grundstückskaufvertrag (Abgrenzung

    Nach § 313 BGB (alter und neuer Fassung) sind nicht nur die Kaufverträge über die vom Bauträger auf eigene Rechnung errichteten Eigentumswohnungen (oder sonstigen Bauten, "Vorratsbau") formbedürftig, sondern auch Verträge - wie hier - mit wesentlich werkvertraglichen Elementen, wenn der Bauträger den Bau auf einem eigenen Grundstück für Rechnung des Bauherrn errichtet und sich zur Übereignung verpflichtet (vgl. zur Formbedürftigkeit BGH Urt. vom 21. Mai 1971 - V ZR 17/69 = JZ 1971, 556; Urt. vom 2. Februar 1973 - V ZR 45/71 = NJW 1973, 517; Urt. vom 30. April 1969 - V ZR 188/65 = WM 1969, 917; Mattern WM 1972, 671; zum Umfang des zu Beurkundenden BGHZ 69, 266).
  • BGH, 21.05.1971 - V ZR 17/69

    Nichtigkeit eines Vertrages wegen fehlender notarieller Beurkundung - Rückgewähr

    Das ist bei einem Auftrag und einem entsprechenden Geschäftsbesorgungsvertrag dann der Fall (§§ 667, 675 BGB), wenn die Übereignungspflicht nicht schon Inhalt, sondern erst Folge der Geschäftsbesorgung ist; bei einem Hauserwerbsvertrag etwa dann, wenn sich das zu bebauende Grundstück noch im Eigentum eines Dritten befindet und der Werkunternehmer es von diesem für Rechnung des Bestellers erwerben soll (Senatsurteil vom 30. April 1969, V ZR 188/65, WM 1969, 917).
  • FG Sachsen, 26.01.2012 - 1 K 1786/08

    Erwerb der Verwertungsbefugnis an einem Grundstück Treuhandverhältnis

    Die Klägerin beruft sich insoweit wohl auf folgenden Umstand: Hat der Beauftragte das Grundstück nicht erst in Ausführung des Auftrags erlangt, sondern ist er entweder bereits bei Auftragserteilung Eigentümer des herauszugebenden Grundstücks gewesen (BGH-Urteil vom 30. April 1969 V ZR 188/65) oder sollte er das Grundstück zunächst auf eigene Rechnung erwerben, um es später dem Auftraggeber zu übertragen (BGH-Urteil vom 24. Februar 1967 V ZR 2/65, WM 1967, 609, 610), so bezieht sich die Geschäftsbesorgung nicht auf einen treuhänderischen Eigentumserwerb, so dass § 667 BGB insoweit nicht greift und eine Formbedürftigkeit hinsichtlich der Pflicht zur Herausgabe des Eigentums an den Auftraggeber besteht.
  • BGH, 20.12.1974 - V ZR 43/73

    Ansprüche auf Löschung von Auflassungsvormerkung und Grundpfandrechten -

  • BGH, 20.12.1974 - V ZR 71/74

    Anforderungen an die Formwirksamkeit eines Grundstückvertrages - Unschädlichkeit

  • BGH, 20.02.1970 - V ZR 46/67

    Vorliegen eines Vertrages zugunsten Dritter - Erwerb eines in dritter Hand

  • BGH, 20.12.1974 - V ZR 84/73

    Anforderungen an die Formwirksamkeit eines Vertrages - Einhaltung des

  • BGH, 08.12.1969 - VIII ZR 130/69

    Ausbeutung eines Grundstücks - Anspruch auf Zahlung einer Ausbeutevergütung -

  • BGH, 24.03.1971 - V ZR 22/69

    Voraussetzungen für das Erlöschen eines Mietverhältnisses - Anforderungen an die

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